Unsere Schule

Grundordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen

Präambel

Aus ihrer im Glauben an Gott gründenden Verantwortung gegenüber dem einzelnen Menschen und der Gemeinschaft unterhält die Katholische Kirche Schulen im Lande Hessen kraft eigenen Auftrags und mit eigener Zielsetzung.

Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen ergänzen und bereichern das öffentliche Schulwesen durch eine im christlichen Menschen- und Weltverständnis begründete pädagogische Zielsetzung und eine ganzheitliche Erziehung aus dem Glauben.

Die Kirche stützt sich insbesondere auf das Kanonische Recht und auf das durch das Grundgesetz und die Hessische Verfassung gewährleistete Grundrecht, Schulen in freier Trägerschaft zu errichten und zu unterhalten.

§1 Geltungsbereich

Diese Grundordnung gilt nach Inkraftsetzung durch die zuständigen Schulträger für die katholischen Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen.

§2 Zielsetzung

Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen sollen die Schüler befähigen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und die Welt aus christlicher Verantwortung mitzugestalten. Sie vermitteln Wissen und fachliches Können, das dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, und ermöglichen zugleich den Zugang zur Wert- und Sinnfrage sowie zur religiösen Dimension der Wirklichkeit. Sie erstreben eine Sicht der Wirklichkeit, die von Ehrfurcht und Verantwortung gegenüber Gott, sich selbst und dem Mitmenschen, aber auch gegenüber der Natur als Schöpfung Gottes geprägt ist. Sie wecken seine Bereitschaft, Verantwortung in Familie, Gesellschaft, Kirche und Staat zu übernehmen. Auf diese Weise bereiten sie "eine harmonische Zusammenschau zwischen Kultur und Glauben sowie zwischen Glauben und Leben" vor (vgl. Erklärung der Vatikanischen Kongregation für das katholische Bildungswesen zur katholischen Schule vom 19. 3. 1977, c. 37).
Darüber hinaus sind die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen dem allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet, wie er in Art. 56 Abs. 4 der Hessischen Verfassung bestimmt ist. Danach bildet die Schule den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit, bereitet seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vor zum Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

§3 Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit

Die Grundlage für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an katholischen Schulen in freier Trägerschaft ist das christliche Menschen- und Weltverständnis, das sich aus den in Schrift und Tradition enthaltenen und von der Katholischen Kirche vermittelten Aussagen der göttlichen Offenbarung ergibt.
Katholische Schulen sind offen für das Anliegen der christlichen Ökumene.
Für die Bildungs- und Erziehungsarbeit gelten folgende Grundsätze:

(1) Ziele und Inhalte der Bildung und Erziehung orientieren sich an Personalität, Gemeinschaftsbezogenheit und Gottbezogenheit als den Grundgegebenheiten des Menschen. Die Vermittlung eines für die Transzendenz offenen Wirklichkeitsverständnisses setzt nicht nur einen wissenschaftlich fundierten Unterricht voraus, sondern auch die Einsicht in die Grenzen wissenschaftlicher Aussagemöglichkeiten.

(2) Der Schüler soll sich zu einem ganzheitlich gebildeten Menschen entwickeln können. Daher sollen seine rationalen Fähigkeiten ebenso entfaltet wie die Fähigkeit eingeübt werden, tiefere Dimensionen der Wirklichkeit zu erfahren. Meditation und Erkenntnis umfassender Zusammenhänge, freie schöpferische Tätigkeit, Spiel und Sport, Erschließung symbolhaften Denkens und Pflege musischer Fähigkeiten sind daher wesentliche Bestandteile eines Unterrichts, der auch zur Freude befähigen soll. Der Blick des Schülers für die Sorgen und Nöte der Mitmenschen soll geschärft und die Bereitschaft zu sozialem Engagement gefördert werden.

(3) Religiöse Erziehung und Bildung prägen als Prinzip die Gestalt des Schullebens. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist unverzichtbarer Bestandteil der ganzheitlichen Erziehung an der Schule. Angebote der Schülerseelsorge (Gottesdienste, religiöse Freizeiten, Jugendgruppen u. a.) dienen über den Unterricht hinaus der religiösen Erziehung.

(4) Katholische Schulen können ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten erfüllen. Das erfordert die Übereinstimmung von Lehrern, Eltern und Schülern in der Anerkennung der Zielsetzung und der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit sowie ihr vertrauensvolles Zusammenwirken untereinander und mit dem Schulträger.

(5) Katholische Schulen bemühen sich auch um benachteiligte Schüler, wobei nicht nur die wirtschaftlich-finanzielle Benachteiligung, sondern auch die vielfältigen persönlichen und familiären Belastungen zu beachten sind.

§4 Rechtsstellung

Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Lande Hessen sind staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen im Sinne des Art. 7 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie der §§ 6 und 11 des Hessischen Privatschulgesetzes. Sie sind im Rahmen der Grundrechts-Verbürgung frei in der Entscheidung über eine besondere religiöse und pädagogische Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Schulorganisation.
Durch den Besuch einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule genügen die Schüler ihrer Pflicht zum Schulbesuch.
Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen anerkannter Ersatzschulen haben dieselbe Geltung wie die der öffentlichen Schulen und verleihen die gleichen Berechtigungen.
Die genehmigten und anerkannten Ersatzschulen sind berechtigt, ihre Lehrer auszuwählen, sofern diese in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen.
Eltern und Schüler, die mit der Zielsetzung der katholischen Schulen übereinstimmen, können diese frei wählen. Die Schulträger haben die Freiheit, die Bewerber unter Beachtung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden wesentlichen Eingangsvoraussetzungen auszuwählen; sie sind an Einzugsbereiche nicht gebunden. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf dabei nicht gefördert werden.
Die staatlich anerkannten katholischen Ersatzschulen erhalten staatliche Finanzhilfe nach dem Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen. Privatrechtliche Vereinbarungen über eine Vergütung für den Besuch von Ersatzschulen werden durch das Ersatzschulfinanzierungsgesetz nicht ausgeschlossen.

§5 Schulträger

Träger katholischer Schulen im Lande Hessen können sein Diözesen, Orden, religiöse Genossenschaften und sonstige katholische Vereinigungen und Einrichtungen, die kirchenrechtlich als Schulträger anerkannt sind.
Der Schulträger stellt sicher, dass die für die Errichtung und den Betrieb der Schule erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Er trifft die grundsätzlichen Entscheidungen für die Verwirklichung der Zielsetzung (§ 2) und für die Schulorganisation. In äußeren und inneren Schulangelegenheiten kann er Anordnungen treffen. Die Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler und Lehrer (§§ 8-9) bleiben unberührt.
Die Schulträger sind bestrebt, untereinander Verbindung zu halten und die Zusammenarbeit ihrer Schulen zu fördern.

§6 Schulleiter

Der Schulleiter handelt in schulischen Angelegenheiten im Auftrag des Schulträgers und ist diesem unmittelbar verantwortlich.
Der Schulleiter leitet in Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium die Schule und trägt die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der Erziehungs- und Bildungsarbeit gemäß den §§2 und 3 dieser Ordnung sowie für die Verwaltung der Schule.
Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen.
Er nimmt für den Schulträger das Hausrecht wahr.
Der Schulleiter ist an die Anordnungen des Schulträgers gebunden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schüleraufnahme, Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte, wichtiger Angelegenheiten der Schulorganisation, der äußeren Schulangelegenheiten und der Vertretung der Schule nach außen.
Das Nähere regelt die an der Schule geltende "Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher" sowie die an der Schule geltende "Konferenzordnung".

§7 Lehrer

Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht im Rahmen der besonderen Zielsetzung (§ 2) und der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft (§ 3) frei und in eigener pädagogischer Verantwortung. Er beachtet dabei die Erziehungsziele des Art. 56 Abs. 3-5 der Hessischen Verfassung sowie die sonstigen für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen verbindlichen kirchlichen und staatlichen Regelungen. Die Lehrer wirken in Lehrerkonferenzen bezüglich aller wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule mit, für die keine andere Zuständigkeit begründet ist.
Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft kann nur sein, wer die fachliche und pädagogische Eignung gemäß § 8 Abs. 3 des Hessischen Privatschulgesetzes besitzt und bereit und in der Lage ist, die besondere Zielsetzung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft (§ 2) unter Beachtung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 3) mitzuverwirklichen.
Der Dienst an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft fordert vom Lehrer die Beachtung der Eigenheiten, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergeben. Die persönliche Lebensführung eines Lehrers an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft darf daher dem kirchlichen Charakter dieser Schulen nicht widersprechen. Gelebte Glaubensüberzeugung, menschliche und intellektuelle Redlichkeit und die Zuwendung zum Schüler müssen charakteristische Haltungen des Lehrers an katholischen Schulen sein.
Die Mitarbeitervertretung der Lehrer an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft regelt sich nach den bei den jeweiligen Schulträgern geltenden Ordnungen für die Mitarbeitervertretungen und den entsprechenden Ausführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Rechte und Pflichten des Lehrers bestimmen sich im übrigen insbesondere nach der an der Schule geltenden "Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher", nach der an der Schule geltenden "Konferenzordnung" und den für Lehrer maßgeblichen Bestimmungen des Hessischen Privatschulgesetzes. Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer wird gemäß § 9 Abs. 2 Privatschulgesetz geregelt.

§8 Eltern

Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 GG). Es steht ihnen daher frei, für ihre Kinder statt einer öffentlichen Schule eine katholische Schule in freier Trägerschaft zu wählen. Die Schulträger haben, ohne an Einzugsbereiche gebunden zu sein, die Freiheit, die Bewerber auszuwählen, sofern eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Der Träger einer katholischen Schule in freier Trägerschaft übt einen eigenen Erziehungsauftrag gemäß der in der Präambel und in den §§2 und 3 dieser Grundordnung enthaltenen Grundsätze aus. Der Erziehungsauftrag von Eltern und Schulträger hat die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel; sie müssen deshalb im Rahmen der Zielsetzung der Schule sinnvoll zusammenwirken, um die gemeinsamen Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Die Eltern entscheiden über die Schullaufbahn ihres Kindes im Rahmen der dafür maßgeblichen Regelungen.
Die Eltern beteiligen sich an der Gestaltung der Erziehungs und Bildungsarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft durch Elternvertretungen.
Näheres über Rechte und Pflichten der Eltern ergibt sich aus dem Schulvertrag und den sie betreffenden sonstigen schulrechtlichen Regelungen, insbesondere dem Gesetz über die Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten und des Landesschulbeirats.

§9 Schüler

Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft dienen unter Berücksichtigung der in der Präambel und in den §§2 und 3 dieser Grundordnung genannten Zielsetzungen und Grundsätze der Verwirklichung des Rechts der Schüler auf Erziehung und Bildung.
Sie erwarten von ihren Schülern, dass sie entsprechend dem Alter und der Entwicklung an der Verwirklichung der Zielsetzung (§ 2) unter Beachtung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 3) mitwirken und sich an der Gestaltung des Schulwesens beteiligen.
Diesem Zweck dienen auch Schülervertretungen. Schülervertretungen an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Hessen werden entsprechend der Ordnung des Schulträgers errichtet.
Die Schüler haben das Recht, Rat und Hilfe der Lehrer in Anspruch zu nehmen.
Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet.
Näheres über Rechte und Pflichten der Schüler ergibt sich aus dem Schulvertrag und den sonstigen, sie betreffenden schulrechtlichen Regelungen.

§10 Aufsicht

Der Schulträger übt die Aufsicht über die Schule aus. Can. 806 CIC bleibt unberührt.
Die staatliche Schulaufsichtsbehörde überprüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG erfüllt sind und die mit der Anerkennung im Bereich des Berechtigungswesens verfolgten Zwecke erreicht werden. Dabei ist der Bereich zu beachten, in dem die Schulen in freier Trägerschaft Erziehung und Bildung frei von staatlichem Einfluss eigenverantwortlich zu gestalten und zu prägen berechtigt sind. Maßnahmen im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht gemäß Satz l und 2 richten sich an den Schulträger.
Mitwirkungsrechte der staatlichen Schulbehörden bei Prüfungen bleiben unberührt.

§11 Durchführungsregelungen

Zur Durchführung dieser Grundordnung können weitere Regelungen ergehen, insbesondere Schulordnungen, Dienstordnungen, Konferenzordnungen und Ordnungen über die Mitwirkung von Lehrern, Eltern und Schülern.

§12 Inkraftsetzung

Diese Grundordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Diözese Fulda für die Stiftsschule St. Johann in Amöneburg in Kraft.
Fulda, den 23. Mai 1985

Der Bischöfliche Stuhl in Fulda
- Schulträger -
Johannes Dyba
Erzbischof Bischof von Fulda